VGEM1

Räum- und Streupflicht im Winter und Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern

Dies bedeutet für diese Grundstückseigentümer die Verpflichtung, im Winter die Gehwege oder, wenn kein solcher Gehweg besteht, den Rand der öffentlichen Straße in der erforderlichen Breite (ca. 1 Meter) zu räumen und zu streuen.

Diese Verpflichtung besteht in Aura a.d. Saale, Euerdorf und Wirmsthal, Ramsthal und Sulzthal 

            werktags von 7.00 Uhr – 20.00 Uhr
            sonntags von 8.00 Uhr – 20.00 Uhr

 
Bei andauernden Schneefällen oder bei außergewöhnlicher Glätte kann wiederholtes Räumen und Streuen erforderlich sein.

Haftungs- und Strafvorschriften lösen bei den Verantwortlichen der Gemeinden eine verstärkte Überwachungspflicht hinsichtlich der gewissenhaften Erfüllung der Räum- und Streupflicht durch die Anlieger aus. 

Außerdem möchten wir auf die Verpflichtung zum Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern hinweisen: 

Zweige von Bäumen und Sträuchern, die den Fußgänger- und Straßenverkehr behindern, sind bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Sofern Äste und Zweige in die Verkehrsfläche hineinragen, sind dabei folgende lichte Höhen freizuhalten: 
- über Geh- und Radwegen: mind. 2,20 m 
- über Fahrbahnen: mind. 4,50 m 
Bäume und Sträucher neben Verkehrszeichen dürfen deren Erkennbarkeit nicht behindern. Sie sind deshalb rechtzeitig frei zu schneiden. Dies gilt auch, wenn die Verkehrszeichen ganz oder teilweise auf privaten Grund stehen. 

Der Anlieger trägt das Risiko, Schadenersatz leisten zu müssen, wenn es durch seine Nachlässigkeit zu einem Unfall kommt.

Um Beachtung dieser Anordnung wird deshalb im eigenen Interesse gebeten.

Euerdorf, den 26.09.2022

A. Weingart
Gemeinschaftsvorsitzender
 

Räum- und Streupflicht.Winterdienst.Rückschnitt Räum- und Streupflicht.Winterdienst.Rückschnitt, 79 KB
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