VGEM1

Ihr Ansprechpartner in der Verwaltung:

Frau Martina Büttner
Tel: 09704/9131-36

Sie erreichen mich wie folgt:

  • Montag - Freitag:           08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
  • zusätzl. Donnerstag:      14:00 Uhr bis 17:00 Uhr 

Die Grundsteuerhebesätze unserer Mitgliedsgemeinden setzen sich wie folgt zusammen:

Mitgliedsgemeinde Grundsteuer A Grundsteuer B

Aura a. d. Saale

350 v. H. 350 v. H.
Euerdorf 310 v. H. 280 v. H.
Ramsthal 360 v. H. 340 v. H.
Sulzthal

320 v. H.

320 v. H.

Hinweise:

Festsetzung der Grundsteuer
Die  Grundsteuer  wird  unter  Beachtung  des  Grundsteuergesetzes  in  der  für  das  entsprechende  Jahr  geltenden  Fassung  unter  Anwendung  des satzungsmäßig beschlossenen Hebesatzes auf die Grundsteuermessbeträge bzw. Zerlegungsanteile festgesetzt und erhoben. Grundsteuermessbescheid bzw. Zerlegungsbescheid stellen für die hebeberechtigte Gemeinde bindende Grundlagenbescheide dar; eine Abweichung von dem darin getroffenen Regelungsgehalt ist unzulässig.

Geltungsdauer des Grundsteuerbescheides
Der  Bescheid  für  die  Grundsteuer  gilt  für  das  laufende  Kalenderjahr,  soweit  er  nicht  durch  einen  neuen  Bescheid  ersetzt  wird.  Durch  öffentliche Bekanntmachung  kann  die  Grundsteuer  jeweils  für  ein  weiteres  Jahr  festgesetzt  werden.  Mit  dem  Tag  der  öffentlichen  Bekanntmachung  gelten  die  in
diesem Bescheid getroffenen Festsetzungen gem. § 27 Abs. 3 GrStG für ein weiteres Kalenderjahr, d.h. es treten die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn  an  diesem  Tag  ein  schriftlicher  Steuerbescheid  zugegangen  wäre.  Die  Beträge  sind  auch  weiterhin  an  den  angegebenen  Fälligkeitstagen  zu
entrichten. An Stelle der vierteljährlichen Fälligkeiten kann die Entrichtung des gesamten Jahresbetrages der Grundsteuer zum 1. Juli beantragt werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden.

Ende der Steuerpflicht bei Eigentümerwechsel
Geht  das  Grundstück  auf  einen  anderen  Eigentümer  über,  bleibt  der  bisherige  Eigentümer  so  lange  grundsteuerpflichtig,  bis  das  Finanzamt  das Grundstück auf den neuen Eigentümer fortgeschrieben hat. Das im Laufe des Jahres übergegangene Grundstück wird dem neuen Eigentümer zum 1. Januar des Folgejahres zugerechnet. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der bisherige Eigentümer Steuerschuldner. Die dingliche Haftung des Grundstücks aufgrund gesetzlicher Regelung bleibt hiervon unberührt. Anderslautende vertragliche Abmachungen ändern nichts an der Steuerpflicht und können von
der Steuerverwaltung nicht berücksichtigt werden.

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