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Die Grundsteuerhebesätze unserer Mitgliedsgemeinden setzen sich wie folgt zusammen:
Mitgliedsgemeinde | Grundsteuer A | Grundsteuer B |
Aura a. d. Saale |
350 v. H. | 350 v. H. |
Euerdorf | 310 v. H. | 280 v. H. |
Ramsthal | 360 v. H. | 340 v. H. |
Sulzthal |
320 v. H. |
320 v. H. |
Hinweise:
Festsetzung der Grundsteuer
Die Grundsteuer wird unter Beachtung des Grundsteuergesetzes in der für das entsprechende Jahr geltenden Fassung unter Anwendung des satzungsmäßig beschlossenen Hebesatzes auf die Grundsteuermessbeträge bzw. Zerlegungsanteile festgesetzt und erhoben. Grundsteuermessbescheid bzw. Zerlegungsbescheid stellen für die hebeberechtigte Gemeinde bindende Grundlagenbescheide dar; eine Abweichung von dem darin getroffenen Regelungsgehalt ist unzulässig.
Geltungsdauer des Grundsteuerbescheides
Der Bescheid für die Grundsteuer gilt für das laufende Kalenderjahr, soweit er nicht durch einen neuen Bescheid ersetzt wird. Durch öffentliche Bekanntmachung kann die Grundsteuer jeweils für ein weiteres Jahr festgesetzt werden. Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung gelten die in
diesem Bescheid getroffenen Festsetzungen gem. § 27 Abs. 3 GrStG für ein weiteres Kalenderjahr, d.h. es treten die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Beträge sind auch weiterhin an den angegebenen Fälligkeitstagen zu
entrichten. An Stelle der vierteljährlichen Fälligkeiten kann die Entrichtung des gesamten Jahresbetrages der Grundsteuer zum 1. Juli beantragt werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden.
Ende der Steuerpflicht bei Eigentümerwechsel
Geht das Grundstück auf einen anderen Eigentümer über, bleibt der bisherige Eigentümer so lange grundsteuerpflichtig, bis das Finanzamt das Grundstück auf den neuen Eigentümer fortgeschrieben hat. Das im Laufe des Jahres übergegangene Grundstück wird dem neuen Eigentümer zum 1. Januar des Folgejahres zugerechnet. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der bisherige Eigentümer Steuerschuldner. Die dingliche Haftung des Grundstücks aufgrund gesetzlicher Regelung bleibt hiervon unberührt. Anderslautende vertragliche Abmachungen ändern nichts an der Steuerpflicht und können von
der Steuerverwaltung nicht berücksichtigt werden.