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Feuerwehreinsatz; Erhebung von Kostenersatz
Die Gemeinden können unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz für die notwendigen Aufwendungen verlangen, die ihnen durch Ausrücken, Einsätze und Sicherheitswachen gemeindlicher Feuerwehren entstanden sind.
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Verwaltungsgemeinschaft Euerdorf)
Diese Leistungsbeschreibung wird aktuell überarbeitet.
Adresse & Kontakt
Verwaltungsgemeinschaft Euerdorf - SG 204 - Forstwirtschaft, Feuerwehr, Umlagen, Zahlungsanordnungen
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Hammelburger Str. 14
97717 Euerdorf
Postanschrift
Hammelburger Str. 14
97717 Euerdorf
Telefon: +49 9704 9131-15
Fax: +49 9704 9131-50
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Kostenersatz kann verlangt werden
- für Einsätze im abwehrenden Brandschutz und im technischen Hilfsdienst, bei denen die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Kraft-, Luft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, veranlasst war, mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen,
- für sonstige Einsätze im technischen Hilfsdienst, mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen,
- für aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben,
- für Einsätze, die durch eine vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Gefahr veranlasst waren,
- bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Falschalarmierung der Feuerwehr oder bei Falschalarmen, die durch eine private Brandmeldeanlage ausgelöst wurden,
- wenn ein Sicherheitsdienst einen Notruf trotz fehlender Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines Feuerwehreinsatzes weitergeleitet hat und keine Tätigkeit zur unmittelbaren Rettung oder Bergung von Menschen erforderlich war,
- für das Ausrücken einer alarmierten Feuerwehr zu einem Einsatz, für den die Gemeinden der eingesetzten Feuerwehren die Aufwendungen ersetzt verlangen können, deren eigenes Tätigwerden aber nicht erforderlich geworden ist,
- für Sicherheitswachen.
Kostenpflichtig ist grundsätzlich der Verursacher der Gefahr oder der sonst zur Gefahrenbeseitigung Verpflichtete, darüber hinaus z. B. wer Sicherheitswachen der Feuerwehr in Anspruch genommen oder vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Falschalarmierung ausgelöst hat.
Melanie Schmähling
Sachbearbeiterin
SG 204 - Forstwirtschaft / Zahlungsanordnungen / Feuerwehr
+49(0)9704-9131-32
+49(0)9704-9131-50
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Verwaltungsgemeinschaft Euerdorf)
Kostensatzung Feuerwehr Markt Euerdorf
Art. 28 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG)
Ersatz von Kosten
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Verwaltungsgemeinschaft Euerdorf)
wahlweise Widerspruch bei der Gemeinde oder unmittelbar Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht