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Kommunale Selbstverwaltung; Informationen
Die Wesensmerkmale des kommunalen Selbstverwaltungsrechts der Gemeinde sind
- die Gebietshoheit, d. h. die Hoheitsgewalt über das Gemeindegebiet,
- die Satzungshoheit, d. h. die Befugnis der Gemeinde, ihre eigenen Angelegenheiten durch den selbstverantwortlichen Erlass von Satzungen zu regeln,
- die Organisationshoheit, d. h. das Recht der Gemeinde, die eigene innere Organisation nach ihrem Ermessen auszurichten,
- die Verwaltungshoheit, d. h. das Recht der Gemeinde, jeweils im Rahmen der gesetzlichen Regelungen die zur Durchführung von Gesetzen, Verordnungen und Satzungen notwendigen Verwaltungsakte zu erlassen und gegebenenfalls zwangsweise durchzusetzen,
- die Personalhoheit, d. h. die Befugnis, eigenes Personal auszuwählen, anzustellen, zu befördern und zu entlassen,
- die Finanz- und Abgabenhoheit, d. h. das Recht der Gemeinde, ihr Finanzwesen im Rahmen der Gesetze selbst zu regeln,
- sowie die Planungshoheit, d. h. die Befugnis, die bauliche Entwicklung in der Gemeinde zu ordnen.
Die Gemeinden unterstehen als Teil der staatlichen Ordnung der Aufsicht des Staates. Aufgabe der staatlichen Aufsicht ist es, die Rechtmäßigkeit und bei den Aufgaben, die den Gemeinden vom Staat übertragen sind (übertragener Wirkungskreis) auch die Zweckmäßigkeit der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit zu überwachen. Der Sinn der staatlichen Aufsicht liegt dabei darin, die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll zu beraten, zu fördern und zu schützen sowie die Entschlusskraft und die Selbstverantwortung der Gemeindeorgane zu stärken. Ein aufsichtliches Einschreiten steht dabei im Ermessen der staatlichen Aufsichtsbehörde.
Die Gemeinden sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts juristische Personen und damit rechtsfähig und im Prozess parteifähig. Eine Gemeinde kann daher zum Beispiel Vermögen erwerben, als Erbe eingesetzt werden, privatrechtlicher Vertragspartner und Schuldner von Verbindlichkeiten sein.