Verwaltungsgemeinschaft Euerdorf

Die Verwaltungsgemeinschaft Euerdorf liegt im herrlichen Saaletal mit ihrem Sitz im Markt Euerdorf. Sie besteht aus den Mitgliedsgemeinden Aura a.d. Saale und Ramsthal, sowie den Märkten Euerdorf und Sulzthal. Hier ist nicht nur Platz zum Arbeiten und für Freizeit und Kultur, sondern auch idealer Lebensraum für Familien in einem gesunden, sozialen Umfeld.

Verwaltungsgemeinschaft Euerdorf

Die Verwaltungsgemeinschaft Euerdorf liegt im herrlichen Saaletal mit ihrem Sitz im Markt Euerdorf. Sie besteht aus den Mitgliedsgemeinden Aura a.d. Saale und Ramsthal, sowie den Märkten Euerdorf und Sulzthal. Hier ist nicht nur Platz zum Arbeiten und für Freizeit und Kultur, sondern auch idealer Lebensraum für Familien in einem gesunden, sozialen Umfeld.

Verwaltungsgemeinschaft Euerdorf

Die Verwaltungsgemeinschaft Euerdorf liegt im herrlichen Saaletal mit ihrem Sitz im Markt Euerdorf. Sie besteht aus den Mitgliedsgemeinden Aura a.d. Saale und Ramsthal, sowie den Märkten Euerdorf und Sulzthal. Hier ist nicht nur Platz zum Arbeiten und für Freizeit und Kultur, sondern auch idealer Lebensraum für Familien in einem gesunden, sozialen Umfeld.

Verwaltungsgemeinschaft Euerdorf

Die Verwaltungsgemeinschaft Euerdorf liegt im herrlichen Saaletal mit ihrem Sitz im Markt Euerdorf. Sie besteht aus den Mitgliedsgemeinden Aura a.d. Saale und Ramsthal, sowie den Märkten Euerdorf und Sulzthal. Hier ist nicht nur Platz zum Arbeiten und für Freizeit und Kultur, sondern auch idealer Lebensraum für Familien in einem gesunden, sozialen Umfeld.

Alle Leistungen A-Z

Was erledige ich wo? In unserem Rathauswegweiser finden Sie alle unsere Behördenleistungen.

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in der Gemeinde; Durchführung

Die 1995 in Bayern eingeführten Instrumente ''Bürgerbegehren und Bürgerentscheid'' ermöglichen es den Bürgern, in vielen Angelegenheiten der Gemeinde direkt selbst zu entscheiden.

Adresse & Kontakt
Verwaltungsgemeinschaft Euerdorf - SG 106 - Personalwesen, Beitragswesen, Wahlen
Hausanschrift
Hammelburger Str. 14
97717 Euerdorf
Postanschrift
Hammelburger Str. 14
97717 Euerdorf
Telefon: +49 9704 9131-19
Fax: +49 9704 9131-50

Ein Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses.


Fabian Hollmeyer
Datenschutzbeauftragter
Personalwesen / Beitragswesen / Wahlen / Förder- und Zuschusswesen
 
  +49(0)9704-9131-19
  +49(0)9704-9131-50

Bürgerbegehren/Bürgerentscheide sind nur über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde zulässig. Ausgenommen hiervon sind Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem ersten Bürgermeister obliegen, Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung, die Rechtsverhältnisse der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und der Gemeindebediensteten und die Haushaltssatzung.

Das Bürgerbegehren muss bei der Gemeinde eingereicht werden und eine mit ''Ja'' oder ''Nein'' zu entscheidende Fragestellung sowie eine Begründung enthalten. Es muss zudem bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Das Bürgerbegehren muss je nach Gemeindegröße von mindestens 3 % bis 10 % der Gemeindebürger unterschrieben sein.

Bestehen gegen das Bürgerbegehren keine rechtlichen Bedenken, muss der Gemeinderat dessen Zulässigkeit feststellen; es ist ein Bürgerentscheid durchzuführen. Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde. Diese Mehrheit muss

  • in Gemeinden bis zu 50.000 Einwohnern mindestens 20 %,
  • bis zu 100.000 Einwohnern mindestens 15 % und
  • in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern mindestens 10 %

der Stimmberechtigten (d. h. der wahlberechtigten Gemeindeangehörigen) betragen.

Näheres können Sie bei Ihrer Gemeinde erfragen.

Nach Einreichung des Bürgerbegehrens hat der Gemeinderat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu entscheiden.

Nach Feststellung der Zulässigkeit ist der Bürgerentscheid an einem Sonntag innerhalb von 3 Monaten durchzuführen; die Frist kann im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten Personen um höchstens 3 Monate verlängert werden.

Die für ein Bürgerbegehren aufgewendeten Kosten werden von der Gemeinde nicht erstattet; demgegenüber trägt die Kosten des Bürgerentscheids die Gemeinde.

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